Brandschutztüren
Brandschutztüren haben die Aufgabe, Wandöffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden
gegen das Durchdringen von Feuer zu sichern.
Wo Brandschutztüren einzubauen sind, ist in der Landesbauordnung bzw. den jeweils gültigen
Sonderbauvorschriften geregelt. In Deutschland hat jedes Bundesland eine eigene Bauordnung. Im
Allgemeinen werden Brandschutztüren zwischen notwendigen Fluren und Treppenräumen und in
Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von langen Fluren werden üblicherweise Rauchschutztüren
eingesetzt.
Die Anforderungen an Brandschutztüren werden durch Brandprüfungen gemäß der DIN 4102 geregelt. Es
gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer
in Minuten an, welche die Tür den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindern und sich dann noch öffnen lassen muss.
Es wird unterschieden zwischen euerhemmenden Türen (T30), hochfeuerhemmenden Türen (T60) und
feuerbeständigen Türen (T90).
Welche Feuerwiderstandsklasse für eine Tür erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den
Anforderungen an die Wand, in die sie eingebaut wird. Scheiben, welche in Brand-/Rauchschutztüren
eingebaut sind, müssen eine „F“-Widerstandsklasse besitzen, und zwar dieselbe wie die entsprechende Tür.
Brandschutztüren müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen
gehalten werden. Moderne Brandschutztüren sind oftmals an einen Rauchmelder gekoppelt und verfügen über eine Kombination von Türschließmittel und Feststellanlage. Die Feststellanlage hält die Tür im
gewünschten Winkel offen. Löst der Rauchmelder Alarm aus schließt das Türschließmittel die Tür
automatisch.
Zusätzlich können Brandschutztüren auch rauchdicht sein um die Verbreitung von Rauch zu verhindern.
Eine Brandschutztür ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine
Anforderung eines Brandschutzes erfüllen. Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN
18095.
Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt sich T30-RS.
Die Rauchdichtigkeit wird über eine mindestens dreiseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im
eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C)
verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und
Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend
sein.
Brandschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als sog. "Feuerschutzabschlüsse" bauaufsichtlich zugelassen sein. Rauchschutztüren benötigen lediglich ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt auch den Einbau. Brandschutztüren (ebenso
Rauchschutztüren) bilden eine Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen
Beschlägen.
Brand- und Rauchschutztüren verschiedener Klassen gibt es sowohl aus Stahl, Aluminium und Holz, als auch
als Mischkonstruktionen dieser Materialien. |